Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2013 - 10 Sa 516/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 TVG, § 4 TVG
Anforderungen an die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs - tarifvertragliche Ausschlussfrist - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfall von Ansprüchen aufgrund tariflicher Ausschlussfrist bei unzureichender Geltendmachung im Rahmen eines Abrechnungsverlangens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfall von Ansprüchen aufgrund tariflicher Ausschlussfrist bei unzureichender Geltendmachung im Rahmen eines Abrechnungsverlangens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zeitarbeit: Alles wird (doch) gut oder?!
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 27.09.2012 - 3 Ca 1756/11
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2013 - 10 Sa 516/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 22.06.2005 - 10 AZR 459/04
Karenzentschädigung - Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2013 - 10 Sa 516/12
Von einer Bezeichnung der Höhe des geforderten Betrages kann nur dann abgesehen werden, wenn dem anderen Vertragspartner die Höhe eindeutig bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar davon ausgeht (vgl. BAG 22.06.2005 - 10 AZR 459/04 - Rn. 30, AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183, mzN).
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 Sa 84/14
Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - Kürzung wegen …
Die Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen; ein Zahlungsanspruch muss grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden, wobei eine ganz präzise Benennung des Betrages zwar nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung ist jedoch unerlässlich ist; es genügt nicht, wenn der Gläubiger eine "korrekte Abrechnung" verlangt oder den Schuldner zum "Überdenken" oder zur "Überprüfung" auffordert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. März 2013 - 10 Sa 516/12 - Rn. 50, zitiert nach juris).